Unsere Statuten

S T A T U T E N

des Vereines "Club Wir Tirol Verein der ehemaligen SOS-Kinderdorf-Kinder" in Innsbruck

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Verein führt den Namen: "Club Wir Tirol-Verein der ehemaligen SOS-Kinderdorf-Kinder"
Sein Sitz ist in: Innsbruck
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das Gebiet: Österreich

§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) die Aufrechterhaltung und Förderung der Verbindung zwischen allen einer SOS-Kinderdorf-Einrichtung entwachsenen Kindern und Jugendlichen.
b) die Pflege der Kontakte zu den SOS-Kinderdorf-Einrichtungen und den SOS-Kinderdorf-MitarbeiterInnen.
c) die Schaffung von Interessensgemeinschaften mit dem Ziel, Hilfe realisieren zu können.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Art der Aufbringung
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Periodische Veranstaltungen und Versammlungen,
b) Führen eine Homepage und Herausgabe eines Vereinsblattes,
c) Schaffung von Interessensgemeinschaften.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden:
a) durch Mitgliedsbeiträge aller ordentlichen und fördernden Mitglieder,
b) durch Spenden oder Stiftungen der Mitglieder,
c) durch vereinsinterne Unternehmungen und Aktionen.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder: ordentliche Mitglieder können alle einer SOS-Kinderdorf-Einrichtung entwachsenen, volljährigen Personen werden, die regelmäßig den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
3) Fördernde Mitglieder: Um die Förderung des Vereines und seinen Einrichtungen verdiente physische und juristische Personen können zu fördernden Mitgliedern ernannt werden.
4) Ehrenmitglieder: Personen, die sich einerseits um den Verein, andererseits um das SOS-Kinderdorf besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die einer SOS-Kinderdorf-Einrichtung entwachsenen, volljährigen Personen werden durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages zu ordentlichen Mitgliedern.
2) Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Ehrenmitglieder: Die Vollversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes bestimmte Personen mit der Ehrenmitgliedschaft auszeichnen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten ausschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ausgeschlossene Mitglieder gehen aller aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte verlustig. Sie sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.
3) Die Generalversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft aus den in Abs.2 genannten Gründen über Antrag des Vorstandes aberkennen.

§ 7
Rechte der Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, Ehrenmitglieder sind jedoch von allen Zahlungen befreit.
2) Die Mitglieder haben das Recht an allen Generalversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Jedem Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmenabgaben hat jedoch jedes Mitglied nur eine Stimme.
3) Weiters steht jedem Mitglied das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen und alle hierdurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.
4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
5) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Der Austritt muss jedoch schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Das austretende Mitglied ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§ 8
Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Vereinsmitglied hat die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit in der Generalversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu bezahlen. Die ordentlichen Mitglieder sollten nach Möglichkeit Freunde und Gönner des SOS-Kinderdorfes sein.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu befolgen, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern und die Bestrebung des Vereines weitestgehend zu unterstützen. Alle Mitglieder haben jede Art von Schädigung des Vereines zu
unterlassen.
3) Im Übrigen haben alle ordentlichen und fördernden Mitglieder alle aus den Statuten hervorgehenden Rechte und
Pflichten, die Ehrenmitglieder haben alle Rechte, jedoch nur die nach den Statuten eingeschränkten Pflichten.

§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht

§ 10
Die Generalversammlung, ihre Obliegenheiten und Geschäftsordnung.
1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Generalversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Dem Vorstand steht es frei, auch sonstige an diesem Verein interessierte Personen zur Teilnahme an der Generalversammlung einzuladen. Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes; (alle 3 Jahre)
b) die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Fälligkeit derselben;
c) die Änderung der Statuten, sowie deren Ergänzung;
d) die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten jährlichen Voranschlag;
e) die Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
f) die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Rechenschaftsberichtes;
g) die Wahl der Rechnungsprüfer (alle 3 Jahre) und die Entgegennahme ihrer Berichte;
h) die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereins von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.
j) Ehrungen von Mitgliedern.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf,
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) Schriftlichem Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.2 dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.2 dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per E-Mail (an die dem Verein bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme-berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das SOS-Kinderdorf International, für einen, durch die Generalversammlung, zu bestimmten Zweck.
9) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem deren Verlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und -ergebnisse genau aufzuführen. Jedes Protokoll ist vom Präsidenten und Schriftführer zu unterschreiben.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Kassier, dem Kassier Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter und mindestens drei aber höchsten fünf weiteren Mitgliedern. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt.
2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

§ 12
Aufgaben des Vorstands
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereines und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat über diese jährlich in Form eines Jahresabschlusses Rechenschaft zu geben.
2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, der ebenfalls mitzustimmen hat, mit seiner Stimme den Ausschlag. Die Stimmabgabe ist mündlich. Sie kann vom Vorsitzenden durch Heben der Hand oder durch Erheben vom Sitz durchgeführt werden. Es bleibt dem Vorstand jedoch überlassen, in einzelnen Fällen auch eine geheime Abstimmung zu beschließen.
3) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Betreffen sie Kassenangelegenheiten, so hat anstelle des Schriftführers der Kassier gemeinsam mit dem Präsidenten zu unterfertigen.

4) Dem Vorstand obliegen:
a) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Anträge und Einberufung der ordentlichen lt. §10, Abs. 1 und außerordentlichen Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs.2 lit. a – e dieser Statuten;
c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens; Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
e) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
f) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
g) die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1) Der Präsident, in dessen Verhinderung der stellvertretende Präsident, vertritt den Verein nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Generalversammlung.
2) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/ Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
3) Der Schriftführer, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, er verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Er führt auch das Mitgliedsverzeichnis.
4) Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, besorgt das Inkasso der Beträge und sonstiger Einnahmen und die Auszahlungen sowie deren Verbuchung. Zu diesem Zweck hat er ein Kassabuch zu führen. Der Kassier ist dem Vorstand gegenüber für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
5) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
6) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 14
Die Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht die Kassengeschäfte und die übrige Vermögensverwaltung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu überwachen und jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen. Der Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung lt § 10 Abs. 2 lit c-d dieser Statuten.
4) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Rechnungsprüfers durch Enthebung oder Rücktritt.
5) Die Generalversammlung kann jederzeit die Rechnungsprüfer des Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Rechnungsprüfer in Kraft.
6) Die Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 15
Das Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16
Freiwillige Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann durch 2/3 Mehrheit in einer hierzu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Das bei Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist an SOS-Kinderdorf International, für einen, durch die Generalversammlung, zu bestimmenden Zweck, zu übergeben. Über die Übergabe ist eine Niederschrift aufzunehmen.